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Halteverbot / Halteverbotszonen

Suchen Sie Ihren gewünschten Ort für eine Halteverbotszone und wir sorgen für die entsprechen behördlichen Genehmigungen, sowie die fachgerechte Aufstellung und Einrichtung der Halteverbotsschilder.

Verlassen Sie sich bei der Einrichtung eines Halteverbotes immer auf Fachleute, wie wir es sind. Auch nach behördlicher Genehmigung gelten die folgenden Bedingungen:

  • Die Ausnahmegenehmigung berechtigt die Abstellung von einem oder mehrerer Kraftfahrzeuge in der eingerichteten Halteverbotszone. Sie ist im Original während der Ladetätigkeit gut sichtbar an der Innenseite der Windschutzscheibe zu befestigen. Sie ist zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.
  • Mit einem Zusatzzeichen ist die Gültigkeit der Halteverbotszone (z.B.“ 08.08.2018 von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr oder „08.08.2018 bis 09.08.2018“) anzugeben.
  • Besonderen Anordnungen zuständiger Personen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ergehen, ist generell Folge zu leisten.
  • Die Verkehrszeichen, welche aufzustellen sind, müssen in Form, Farbe und Größe den Bestimmungen der StVO entsprechen. Die Verkehrszeichen sind 72 Stunden vorher aufzustellen und sofort nach Beendigung der Ladetätigkeit zu entfernen. Aufstellhöhe des unteren Zeichens beträgt über Gehwegen 2,00 m, über Radwegen 2,20 m. Sind im Bereich der Verbotszone Parkuhren und / oder andere Beschilderungen aufgestellt, so müssen diese während der Ladezeit verhängt werden.
  • Beim Einrichten der Halteverbotszone auf einer Länge von mehr als 15 m ist zusätzlich das Zeichen 283-30 StVO (HV-Mitte) aufzustellen. Sofern in dem Bereich Seitenstreifen vorhanden sind, ist die Halteverbotszone mit dem Zusatzzeichen Nr. 1052-37 StVO auf diesem Seitenstreifen einzurichten. Es darf zum Abstellen des Fahrzeuges dann nur dieser Seitenstreifen genutzt werden. Die Fahrbahn muss in jedem Fall frei bleiben.

Kontaktieren Sie uns jetzt und starten Sie Ihr individuelles Umzugsabenteuer!

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Halteverbot 2

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